(IP) Hinsichtlich Amtspflichten eines Notars hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Der Kläger nahm die beklagte Notarin auf Schadensersatz aus Amtshaftung in Anspruch. Er war Eigentümer eines Hausgrundstücks, das er zusammen mit seinem Lebensgefährten bewohnte. Die Notarin hatte im Auftrag des Klägers die Bewilligung eines lebenslangen Wohnungsrechts für sich und seinen Lebensgefährten "als Gesamtberechtigte" beurkundet und stellte dafür den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch. Das Wohnungsrecht sei - so der Kläger - ansonsten wertlos. Er und sein Lebensgefährte hätten damit zu rechnen, dass Dritte eine Zwangsversteigerung betreiben würden.

Darauf beschied das Amt als Zwischenverfügung, dass dem entgegenstehe, dass die allgemeine Bezeichnung der Eintragungsbewilligung "als Gesamtberechtigte" unzureichend sei.

Zeitgleich ersuchte das Finanzamt wegen Steuerschulden des Klägers das betreffende Amt um die Eintragung einer Sicherungshypothek. So trug dies gegenüber der zeitgleich beurkundeten Sicherungshypothek eine Vormerkung zur Sicherung des betreffenden Wohnungsrechts ein. Es wies die Beklagte ferner darauf hin, dass sich die Zwischenverfügung nicht erledigt habe und wies den Eintragungsantrag in Folge zurück.

Nach Beurkundung einer geänderten Eintragungsbewilligung wurde das Wohnungsrecht dann aber doch noch ins Grundbuch eingetragen.

Mit einer danach eingereichten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm den Schaden zu ersetzen, der daraus entstehen werde, dass die Beklagte in ihrer Urkunde das Berechtigungsverhältnis nicht näher bezeichnet und hernach eine ergänzende Eintragungsbewilligung nicht fristgerecht beigebracht habe.

Der BGH entschied in letzter Instanz: „Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 29/14


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