(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden, in der die WEG-Gemeinschaft nach einer erfolgten Ablösung der in der Zwangsversteigerung geltend gemachten Wohngelder erneut weiter aufgelaufene Beträge in der Rangklasse 2 des §10 ZVG geltend machen wollte.

Das Vorrecht ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5% des festgesetzten Verkehrswerts. Die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens war für die WEG-Gemeinschaft wegen Hausgeldern erfolgt, die diesen Höchstwert bereits ausschöpften. Die nachrangige Grundschuldgläubigerin hatte diese Beträge im Wege der Ablösung gezahlt. Es ist nicht nur üblich, sonder auch unbedingt notwendig, dies zu tun, da die Grundschuldgläubigerin anderenfalls kaum noch die Möglichkeit hat, das Zwangsversteigerungsverfahren und insbesondere die Höhe des Erlöses zu steuern. Als Folge der Ablösung geht der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Ablösenden einschließlich des Vorrechts der Rangklasse 2 über. Das Beschwerdegericht hatte angenommen, dass hierbei kein Nachteil für den Abgelösten entstehe; er könne zwar jetzt nicht mehr wegen dieser Forderungen selbst gegen den Schuldner vorgehen und damit einen Wechsel im Eigentum herbeiführen, dieser Nachteil sei jedoch im Rahmen dieser Vorschrift unbeachtlich. Dieser Argumentation ist der BGH entgegengetreten und hat klargestellt, dass eine solche Kollision nur bei einer teilweisen Befriedigung durch den Dritten auftreten kann, da dann beide mit ihren Forderungen gegen den Schuldner in Konkurrenz zueinander treten.

Wird dagegen - wie hier - der Gläubiger vollständig befriedigt, kann keine Konkurrenzsituation mit dem Ablösenden entstehen; allein dieser kann die übergegangene Forderung mit dem ebenfalls übergegangenen Vorrecht der Zuordnung zu der Rangklasse 2 des §10 Abs. 1 ZVG gegen den Schuldner geltend machen, weil der befriedigte Gläubiger keine Restforderung behält.

Für das Ergebnis ist dies jedoch nicht von Bedeutung.

Die WEG-Gemeinschaft hat jedenfalls keinen Anspruch mehr auf Zuordnung ihrer weiteren Ansprüche, weil sie ihr Vorrecht bereits in voller Höhe in Anspruch genommen hat. Dies darf sie zumindest in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal. Anderenfalls müssten die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger einen höheren Betrag als 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts aufwenden, um die Gefahr des Verlustes ihres Rechts abzuwenden. Das wäre nach Ansicht des BGH mit dem Sinn und Zweck der betragsmäßigen Begrenzung des Vorgangs für Hausgeldrückstände nicht vereinbar.

Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsverfahren müssten die Grundpfandrechtsgläubiger zur Rettung ihrer Rechte ansonsten immer wieder ablösen, obwohl die 5 %-Grenze längst überschritten ist. Da dies für sie unzumutbar ist, hat der BGH den Grundsatz der Einmaligkeit aufgestellt. Hausgeldansprüche können demnach nur einmal der Rangklasse 2 bis zur Höhe von 5 % des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abgelöst wurden.

Interessant ist jetzt noch die Frage, wie das Ganze bei der Einleitung eines neuen Zwangsversteigerungsverfahrens über dieselbe Wohnung zu beurteilen ist. Die Literatur ist hier unterschiedlicher Meinung. Der BGH hat diese Frage ausdrücklich nicht entschieden. Es wird im Interesse der Grundschuldgläubigerin liegen, mit geeigneten Mitteln eine Verwertung im Rahmen des ersten Verfahrens herbeizuführen.

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH V ZB 129/09

 

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