(IP) Hinsichtlich der Identität von Streitgegenständen hatte das Oberlandesgericht OLG Köln zu entscheiden. Die Beklagten hatten vom Kläger eine Eigentumswohnung zum Gesamtpreis von 275.000 EUR gekauft, wovon 15.000 EUR auf eine Einbauküche und einen Schrank im Schlafzimmer entfallen sollten - sowie ein weiterer Teilbetrag von 12.500 EUR auf eine schnellstmöglich fertigzustellenden Garage. Ferner wurde vereinbart, dass es Voraussetzung für die Fälligkeit aller auf die Wohnung nebst Einbauten entfallenden Kaufpreisteile sein sollte, dass die Ausführung aller dazu erforderlicher Arbeiten abgeschlossen sei. Wenige Tage nach dem Vertragsschluss wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Restarbeiten in der Wohnung ließen die Beklagten dann auf eigene Kosten ausführen. Eine Fertigstellung oder Übergabe der Garage erfolgte in der Folgezeit dagegen nicht. Es wurden auch keine weiteren Zahlungen diesbezüglich geleistet. Das Insolvenzverfahren wurde nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.

In einem vorangegangenen Rechtsstreit, den die jetzigen Beklagten gegen den Kläger und dessen Ehefrau führten, machten die Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die fehlende Nutzbarkeit der Garage in Höhe von 100,- EUR monatlich bis zur Herausgabe der Garage geltend. Die Klage wurde aber durch ein rechtskräftig gewordenes Berufungsurteil abgewiesen.

Der aber ferner geltend gemachte Restkaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 15.000,- EUR führte zu einer erneuten Klage, da Einbauküche und Schrank nicht mehr übergeben werden konnten. Der Kläger beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen und an ihn den Betrag zu zahlen.

Darauf urteilten die Richter des OLG: „Es ist ferner klarzustellen, dass die Kaufpreisforderung auch nicht ... infolge einer insolvenzrechtlichen Verwertung der Immobilie erloschen ist. Eine Verwertung der Immobilie durch den Insolvenzverwalter hat nicht stattgefunden. ... Es „hätte der Insolvenzverwalter hierzu die Zwangsversteigerung beantragen müssen. Sodann hätte er aus dem Erlös nach Abzug des zur Masse zu ziehenden Kostenbeitrages ... den absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigen müssen ... Ein Zwangsversteigerungsverfahren fand indes nicht statt.“ Der Leitsatz fasst demzufolge zusammen:

1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft greift bei Identität der Streitgegenstände eine Tatsachenpräklusion ein. Zur Rechtskraftwirkung gehören nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören. ...

2. Identität der Streitgegenstände besteht, wenn sich der Kläger im Folgeprozess ebenso wie im Vorverfahren auf eine ungerechtfertigte Vorenthaltung des Besitzes an einer Garage zur Begründung eines Anspruchs auf entgangene Nutzungen beruft, auch wenn diese im Vorprozess mit 100 EUR monatlich und im Folgeprozess nur noch mit 50 EUR monatlich beziffert werden.“

OLG Köln, Az.: 12 U 30/13


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