(IP) Es ging um rechtsmissbräuchliche Gebote bei einem Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Münster. Das LG hat entschieden, „dass Gebote, die erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Falle des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können, als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sind ... Auch der Bundesgerichtshof ... geht erklärtermaßen davon aus, dass die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren – zu denen auch die Abgabe eines Gebots gehört – unwirksam ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dabei stellt der Bundesgerichtshof aus Sicht der Kammer überzeugend darauf ab, dass auch das Zwangsversteigerungsgesetz nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch seiner Rechte erlaubt und dass es mit dem auch im Versteigerungsrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn jemand Befugnisse ausübt, die das Gesetz ihm zwar einräumt, dabei aber verfahrensfremde und rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt.“

Im vorliegenden Verfahren war ein Gebot mit der Absicht abgegeben worden, Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes zu unterlaufen. Der Kläger hatte einen Beschluss angefochten, mit dem Beteiligten mit einem Gebot von 63.500 EUR als Meistbietendem der Zuschlag erteilt- und ein höheres Gebot von 75.000 EUR eines Bieters des selben Firmenverbundes als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden war.

Ausdrücklich als rechtsmissbräuchlich bezeichnete es der Bundesgerichtshof, so das LG, in einem parallelen Fall, wenn „in diesem Zusammenhang u.a. ... ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere verfahrensfremde Zwecke verfolgt.“ Die Kammer ging ebenso wie das Amtsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass das Gebot von 75.000 EUR verfahrensfremden Zwecken diente und die Bieterin von vornherein nicht vorhatte, das Gebot in angemessener Frist zu begleichen.

Die Beteiligte hatte in ihrer Beschwerde die Aussage des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass sie selbst, die Bieterin, und die Ersteherin des vorangegangenen Versteigerungsverfahrens derselben Firmengruppe angehörten und dass die handelnden Personen bei allen drei genannten Firmen identisch wären, nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund sprach der Umstand, dass auch in den beiden vorausgegangenen Verfahren das Meistgebot nicht erbracht wurde, dafür, dass auch im vorliegenden Verfahren das Meistgebot nicht erbracht werden würde.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Münster, Az.: 5 T 27/18

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