(IP) Hinsichtlich möglicher Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers ins Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.

2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.“

Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen trug das Grundbuchamt den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk.

In dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wurde das Recht als „Verdeckte Eigentümergrundschuld für ... (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)“ bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag des Erstehers an nächstoffener Rangstelle eine Grundschuld ohne Brief für ein Kreditinstitut ein.

Die Beteiligte hatte nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt dies zu korrigieren beantragt. Darauf hatte das Grundbuchamt diese Berichtigung von Amts wegen abgelehnt. Weder eine Grundbuchunrichtigkeit noch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften sei ersichtlich; für die Eintragung eines Widerspruchs bestehe keine Rechtsgrundlage.

OLG München, Az.: 34 Wx 345/16

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