(IP) Hinsichtlich möglicher Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden. „Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben“.

Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen trug das Grundbuchamt den Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieb hiernach außer einer Zwangshypothek ein weiteres Recht. Im dem dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wurde das Recht als „Verdeckte Eigentümergrundschuld für ... (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)“ bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag und Bewilligung des Erstehers an nächstoffener Rangstelle eine Grundschuld ohne Brief für ein Kreditinstitut ein.

Die Beteiligte hat nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt beantragt, „folgende Korrekturen im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen“:

- die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),

- die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld.

Das Grundbuchamt lehnte darauf eine Berichtigung von Amts wegen ab.

OLG München, Az.: 34 Wx 345/16

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