(ip/RVR) Verheimlicht der Gemeinschuldner eine zwischen zwei Insolvenzanträgen vorgenommene Grundstücksschenkung auf Anfrage, liege darin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

In dem Fall, welcher dem Beschluss des BGH zugrunde lag, übertrug der Schuldner zwischen seinen beiden Insolvenzanträgen ihm gehörende Miteigentumsanteile an einem schwedischen Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau. In dem zweiten Antrag gab der Schuldner durch Ankreuzen in den handschriftlich vervollständigten Formblättern an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten beiden Jahren solche auch nicht an nahe Angehörige veräußert zu haben. Im Schlusstermin des eröffneten Insolvenzverfahrens beantragte ein Gläubiger im Hinblick auf die Grundstücksveräußerung die Versagung der Restschuldbefreiung.

Dies lehnte sowohl das Amts- als auch das Landgericht ab. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hingegen war erfolgreich und führte zur Versagung der Restschuldbefreiung. Der IX. Senat meinte, der Schuldner habe gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen.

Das Landgericht sah ein schuldhaftes Handeln des Schuldners als nicht erwiesen an, insbesondere sei nicht sicher, dass der Schuldner das fragliche Formular vor Augen gehabt habe und die Offenbarungspflicht kannte.

Dem schloss sich der BGH nicht an. Aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass der Schuldner das Formular selbst ausgefüllt und unterschrieben hat, sei zu schließen, dass er das Formular „vor Augen“ hatte und ihm seine Pflichten bekannt gewesen sein mussten. In Anbetracht der Tatsache, dass das Grundstücksgeschäft erst wenige Tage vor dem zweiten Insolvenzantrag vorgenommen wurde, sei es schlechthin unentschuldbar, diese Vermögensweggabe nicht angegeben zu haben. Der zeitliche Ablauf lege gar ein vorsätzliches Handeln des Schuldners nahe. Zumindest sei es jedoch grob fahrlässig.

Weiter führte der Schuldner aus, den Miteigentumsanteil bereits im Jahre 1998 formlos nach schwedischem Recht an seine Mutter übertragen zu haben. Unterstellte man dies als tatsächlich geschehen, so ändere dies nichts an der Obliegenheitsverletzung. Auch dann hätte der Schuldner „die tatsächlich in seiner Person vorgenommene dingliche Vermögensübertragung an seine Ehefrau“ (Rz. 16 der Entscheidung) offenbaren müssen. Nur dies hätte dem Insolvenzverwalter eine nähre Prüfung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und etwaige Anfechtungsmöglichkeiten ermöglicht.

BGH vom 17.03.2011, Az. IX ZB 174/08

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