(ip/pp) Inwieweit im Schiedswesen eine Schiedsvereinbarung einen Insolvenzverwalter bindet, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht Mainz. Der Kläger war zum Insolvenzverwalter über ein Vermögen bestellt worden. Die Beklagte hatte den Insolvenzschuldner mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück beauftragt. Im zugehörigen Auftragsschreiben nahm die Beklagte Bezug auf das Verhandlungsprotokoll, in dem festgeschrieben war: "Alle Streitigkeiten aus dem Nachunternehmervertrag, aus allen Zusatzaufträgen sowie alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Nachunternehmervertrag oder den Zusatzaufträgen stehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen … entschieden. Das Schiedsgericht ist auch befugt, über alle Gegenforderungen und Rechte aus anderen Rechtsverhältnissen, die im Wege der Aufrechnung, der Zurückbehaltung oder der Widerklage in das Verfahren eingeführt werden, zu entscheiden.… Sollte ein ordentliches Gericht den Schiedsspruch oder Schiedsvergleich aufheben, dann kann über die Rechte und Pflichten der Parteien wiederum nur ein Schiedsgericht nach der Maßgabe dieser Ziff. 18 entscheiden.

Ist eine der Vertragsparteien an einem Schiedsgerichtsverfahren oder einem ordentlichen Gerichtsverfahren beteiligt, das im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht, für das der NU Lieferungen und Leistungen erbracht hat, so kann sie der jeweils anderen Vertragspartei im Schiedsverfahren bzw. im ordentlichen Gerichtsverfahren den Streit verkünden. Die Schiedsgerichtsvereinbarung schränkt nicht die Möglichkeit ein, selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO), gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) oder einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Die Schiedsgerichtsvereinbarung wird dadurch nicht aufgehoben. Das streitige Verfahren wird als Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt."

Mit der Klage machte der Insolvenzverwalter einen Teilbetrag der Vergütung für die Vornahme der Abbrucharbeiten auf dem oben genannten Grundstück geltend.?Für ihn seien das betreffende Protokoll und die Nachunternehmerbedingungen nicht Bestandteil des Werkvertrages zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten geworden, eine Schiedsgerichtsvereinbarung bestehe daher nicht.

Das Urteil des LG Mainz sprach sich in Urteil eindeutig dagegen aus: “Der Insolvenzverwalter ist an die vor Insolvenzeröffnung getroffene Schiedsvereinbarung gebunden.”

LG Mainz, Az.: 11 HK. O 31/08