(IP) Hinsichtlich Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Zwangsversteigerung und betreffender Härtegründe hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.

1. Die Zahlung der Miete an den vorigen Vermieter hat nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Mieter vom Vermieterwechsel keine Kenntnis hat.
2. Werden ausstehende Mieten nur teilweise ausgeglichen und es verbleibt ein Rückstand von fast 20%, so steht dies einer wirksamen Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegen.
3. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kommt es in Bezug auf den Verzug nur auf ein Vertreten i.S.v. § 286 Abs. 4 BGB, nicht auf ein Verschulden an.
4. Härtegründe können nur bei einer auf § 543 Abs. 1 BGB gestützten Kündigung bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Eingang finden. Im Gegensatz hierzu schließen die in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich aus.“

Ein Vermieter hatte ein Haus durch Zwangsversteigerung erstanden, ein Mieter hatte seinen Zins jedoch noch mehrfach auf das Konto des Vorbesitzers überwiesen. Die Klägerin kündigte darauf das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs mit den Mieten fristlos. Sie verlangte Räumung der Wohnung.

Der Mieter klagte daraufhin, erhielt aber diesbezüglich ablehnende Urteile seitens der Gerichte.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

LG Berlin, Az.: 63 S 66/17

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