(IP) Hinsichtlich Einwilligung in die Schuldübernahme hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden. „Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.“

Der betreffende Eigentümer eines Grundstücks hatte dies unter Erteilung einer Belastungsvollmacht an eine GmbH verkauft, die dies teilen, bebauen und anschließend veräußern wollte - und ließ es an sie auf. Zur Finanzierung des Vorhabens gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH, einen Kredit. Zur Absicherung der Kreditverbindlichkeiten hatte die GmbH unter Verwendung der Belastungsvollmacht des noch im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen zugunsten der Beklagten an dem Grundstück zwei Sicherungsgrundschulden bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung ins Grundstück unterworfen. Die Zwangsvollstreckung war auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig.

Dann wurde zugunsten der GmbH eine Auflassungsvormerkung im Rang nach den Grundschulden ins Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks unter Abtretung der Auflassungsvormerkung an die Klägerin, eine weitere GmbH; die Eintragung der Abtretung ins Grundbuch erfolgte. Kurz darauf fiel die erstere GmbH in die Insolvenz. Deren Insolvenzverwalter schloss mit der weiteren GmbH einen notariellen „Grundstückskaufvertrag im Wege der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs“. Darin übernahm diese alle Rechte und Pflichten der Ersteren aus den Grundstückskaufverträgen. Der ehemalige Eigentümer erhielt den Kaufpreis. Mit Vereinbarung übernahm die weitere GmbH mit Zustimmung der Beklagten die Kreditverbindlichkeiten der insolventen GmbH und trat an deren Stelle ins Kreditverhältnis ein.

Zugleich wurde vereinbart, dass u. a. zwei auf einem Grundstück lastenden Grundschulden fortan der Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegenüber der neuen Schuldnerin dienten. Der ehemalige Eigentümer, der zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war, war an der Vereinbarung nicht beteiligt. Ein halbes Jahr später fiel auch die weitere GmbH in die Insolvenz. Die Beklagte kündigte daraufhin die Darlehen. Dann wurde die letzte GmbH ins Grundbuch eingetragen und die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus beiden Sicherungsgrundschulden. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde angeordnet. Die Klägerin wurde als Eigentümerin der vermessenen Teilfläche des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Das Landgericht erklärte darauf die Zwangsversteigerung für unzulässig und verurteilte die Beklagte, eine Löschungsbewilligung für die beiden Grundschulden abzugeben.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 39/16

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