(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit des Schutzantrages infolge nicht zu ersetzenden Nachteils (§ 712 ZPO), hat das Kammergericht (KG) Berlin im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung mit Leitsatz entschieden.

„Ein in erster Instanz unterlassener Schutzantrag nach § 712 ZPO kann nicht in der Berufungsinstanz mit der Wirkung nachgeholt werden, dass das Berufungsgericht durch Vorabentscheidung nach § 718 ZPO die Vollstreckbarkeitsentscheidung im angefochtenen Urteil nach Maßgabe des § 712 ZPO abändert.“

„Der Mieter, der in den Räumen ein Wohn- und Pflegeheim betreibt, kann eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht beanspruchen. Die Heimbewohner können ihre Interessen selbst wahren, da der Vermieter auch gegen sie einen Räumungstitel erwirken muss.“

Im vorliegenden Fall kämpfte ein Mieter hinsichtlich der von ihm als Wohn- und Pflegeheim genutzten Räume in zweiter Instanz um einen zuvor unterlassenen Schutzantrag infolge nicht zu ersetzenden Nachteils – auf dass das Berufungsgericht durch Vorabentscheidung die Vollstreckbarkeitsentscheidung zur Zwangsvollstreckung revidiere.
Dem widersprach das Kammergericht. Der Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils wurde verworfen. Die Richter konkretisierten ihr Urteil noch: „Das Urteil betrifft nicht die Räumung von “Wohnraum”, da die Parteien ein Gewerbemietverhältnis begründet haben. Bei der gewerblichen Zwischenvermietung kann den Bewohnern als Nutzern von Wohnraum in einem gegen sie gerichteten Urteil eine Räumungsfrist bewilligt werden. Nur wenn sie kein eigenständiges Besitzrecht haben, und somit zur Zwangsräumung ein gegen den Gewerbemieter gerichteter Titel genügt..., kommt nach dem Zweck des § 721 ZPO seine Anwendung auch im Gewerbemietverhältnis in Betracht.“

KG Berlin, Az.: 8 U 111/16

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