(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Tatbeständen der Zwangsversteigerung und der Feststellung eines Sicherheitsrisikos als Bundeswehrangehöriger hat das Bundesverwaltungsgericht BVerwG) hinsichtlich des Verschweigens einer Zwangsversteigerung entschieden. „Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in diesem Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ... erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat er weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt“.

Der Antragsteller begehrte Rechtsschutz gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung. Er war Berufssoldat. Zuletzt war er als Stabsdienstbearbeiter Militärattaché verwendet worden; aufgrund der strittigen Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde er von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten in diesem Dienst entbunden.

Für die Aktualisierung seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung hatte er eine Sicherheitserklärung abgegeben; seine Ehefrau hatte der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung zugestimmt. Im betreffenden Formular hatte er zur Frage des früheren Namens der Gattin (nur) deren Geburtsnamen angegeben. Die Frage, ob er und sie in einer Lage wären, allen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und dabei auch keine Veränderungen absehbar seien, die dies in Frage stellten, beantwortete er mit "Ja". Die Frage, ob in den letzten fünf Jahren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn oder seine Ehegattin erfolgt seien, beantwortete er mit "Nein".

Darauf hielt der Geheimschutzbeauftragte ihm vor, in der Sicherheitserklärung nur den Geburtsnamen, nicht jedoch die beiden weiteren Ehenamen aus früheren Ehen angegeben zu haben. Erst durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister seien die und in Zusammenhang stehenden Strafverfahren bekannt geworden

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BVerwG, Az.: 1 WDS-VR 1.19

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