(IP/RVR) Wird eine Sicherungshypothek wegen der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre unwirksam, so kann nach Rechtsprechung des OLG München der Insolvenzverwalter deren Löschung im Grundbuch verlangen, auch wenn die Hypothek wieder aufleben kann. Das OLG setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.10.2011, 8 W 310/11).

Der Schuldner war zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Im Wege der Sicherungsvollstreckung wurde zu Gunsten eines Gläubigers eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wollte der Insolvenzverwalter das Grundstück verwerten und beantragte die Löschung der Sicherungshypothek als Hauptantrag, hilfsweise einen Vermerk zur Sicherungshypothek, wonach diese schwebend unwirksam sei und endgültig erlösche, wenn der Eigentümer nicht mehr als solcher eingetragen sei. Beides begründete er mit der Rückschlagsperre des § 88 InsO.

Das Grundbuchamt wies die Anträge zurück. Zwar sei die Sicherungshypothek wegen § 88 InsO schwebend unwirksam geworden, wegen der Wiederauflebemöglichkeit bei Erhalt der Buchposition und Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch den Schuldner habe aber die Möglichkeit einer erneuten Unrichtigkeit des Grundbuchs bestanden, weshalb die Löschung der Bewilligung des Gläubigers bedurfte. Den Hilfsantrag wies es mit der Begründung zurück, die bloße Wiederholung von gesetzlichen Folgen oder deren künftige Auswirkungen seien wegen des sachenrechtlichen numerus clausus nicht eintragungsfähig.

Nach Nichtabhilfe entschied auf Beschwerde des Insolvenzverwalters das OLG München und gab dem Löschungsbegehren im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO statt.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH geht das OLG davon aus, schwebend unwirksame Gläubigersicherungen könnten ohne Neueintragung mit entsprechend geändertem Rang wieder wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und eine Neubegründung durch Zwangsvollstreckung stattfindet, etwa bei Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. Ebenfalls sei aber mit dem BGH davon auszugehen, dass die eingetragene Zwangshypothek, sobald sie unwirksam wird und noch ist, auch aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises beseitigt werden könne. Auch eine Mehrheit in der Literatur und das OLG Köln verträten diese Auffassung, welche berücksichtige, dass das potentielle Wiederaufleben der Sicherung kein Grund sei, der Gläubigergemeinschaft im Insolvenzverfahren die Verwertung des Grundstücks im Verhältnis zum Einzelgläubiger zu erschweren. Anders liege es nur, wenn die Zwangshypothek bestehen bliebe und eine Verwertung zugunsten der Masse nicht stattgefunden habe.

Die abweichende Beurteilung des OLG Stuttgart überzeuge nicht, weil die Buchposition als solche kein Grund sei, unter den Voraussetzungen des § 22 GBO nicht zu löschen. Weiter: „Die Gehörsgewährung im Verfahren der Berichtigung infolge Unrichtigkeitsnachweises ist auch nicht unabhängig von der Werthaltigkeit der (grundbuchrechtlichen) Position […]. Diese selbst bildet im streng förmlichen Grundbuchverfahren den Anlass für die Beteiligung des ausgewiesenen Berechtigten“ (Rn. 11 der Entscheidung).

Das erkennende OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

OLG München vom 27.10.2011, Az. 34 Wx 435/11


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