(IP) Hinsichtlich den Rahmenbedingungen der „stillen Zwangsverwaltung“ vor Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet.“

„Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entgelt verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.“

„a) Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

b) Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu berücksichtigen, der hierbei zugunsten der Masse erzielt worden ist.“

Der Schuldner, ein Bauunternehmer, beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zur Sachverständigen und zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und die Beteiligte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Ihre Tätigkeit als Gutachterin rechnete sie ab. Die Vergütung für die vorläufige Verwaltung wurde vom Amtsgericht festgesetzt.

Der Schuldner verfügte über Grundvermögen - über ein zum Teil vermietetes Betriebsgrundstück sowie diverse vermietete Wohnhäuser. Schon während des Eröffnungsverfahrens vereinbarte die weitere Beteiligte mit den Grundpfandgläubigern, dass die Mieten durch die Verwalterin eingezogen werden sollten. Im Insolvenzverfahren verwaltete die Beteiligte über 6 Jahre mehr als 30 Mietverhältnisse an fünf Grundstücken bis zur Verwertung. Mit den Grundpfandrechtsgläubigern war vereinbart, dass die Masse für die Durchführung der vereinbarten stillen Zwangsverwaltung 6 Prozent der Netto-Kaltmieten erhalten sollte.

Nach Schlussrechnungsprüfung beantragte die weitere Beteiligte eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von insgesamt ca. 150.000,- € festzusetzen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung darauf einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer zuletzt im Wege der Abhilfe festgesetzt auf ca. 72.000,00 €, die Auslagen auf 36.000 €.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin, mit der sie weiter eine Gesamtbruttovergütung von ca. 150.000,- € anstrebte, blieb ohne Erfolg.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 31/14

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