(IP) Hinsichtlich stillschweigend geschlossener Innengesellschaften zur Immobilienverwertung bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden. „Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.“

Die Parteien stritten nach der Übernahme eines von der Beklagten nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger u.a. um wechselseitige Ansprüche aus der beiderseitigen Nutzung ihrer gemeinsamen Immobilien. Die ehemals verheirateten Parteien waren rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten sie jeweils zur Hälfte Grundstücke erworben, die mit Stallungen und einem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung hatten sie gemeinsam zwei Darlehen aufgenommen. Für die Errichtung eines neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes erhielt die Beklagte zudem Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücken führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe.

Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien eine Vereinbarung "zwecks Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Vermögensverhältnisse". Diese hat folgenden Wortlaut:

"1. Der landwirtschaftliche Betrieb "Tierzuchthof P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." verschmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P. übernommen. ... Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemeinsam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb.“

Nachdem in Folge einzelne Finanzierungsdarlehen im Zuge der Auseinandersetzung der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Bank die Kredite und beantragte die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Mit einer Klage hatte der Kläger darauf zunächst nur einen Ausgleichsanspruch wegen der Darlehensablösung geltend gemacht. Die Beklagte hatte Widerklage erhoben und Entschädigung wegen der Nutzung ihrer Miteigentumsanteile durch den Beklagten gefordert.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZR 29/13

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