(ip/RVR) Tritt nach Versteigerung eines Erbbaurechts der Fall des § 92 Abs. 1 ZVG dergestalt ein, dass an die Stelle einer Erbbauzinsreallast ein Wertersatzanspruch tritt, so soll dieser Anspruch dem Zwangsverwalter des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zustehen – nicht aber dem Eigentümer persönlich (Erbbaurechtsgeber) bzw. dem Insolvenzverwalter. Dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.05.2010.

Kläger ist der Zwangsverwalter über das belastete Grundstück, Beklagter der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Erbbaurechtsgebers. Am 18.09.2008 wurden auf Betreiben einer Sparkasse die Erbbaurechte zwangsversteigert. Mit dem Zuschlag erlosch die Erbbauzinsreallast, an deren Stelle der Wertersatzanspruch des § 92 Abs. 1 ZVG trat. Der hinterlegte Betrag aus diesem Anspruch wurde vom Versteigerungsgericht dem Beklagten zugeteilt.

Hiergegen richtete sich die Widerspruchsklage des Zwangsverwalters, welche vom erkennenden Landgericht abgewiesen wurde. Mit der Berufung verfolgte der Kläger vor dem OLG Düsseldorf sein Begehren weiter, seinen Widerspruch gegen den Verteilungsplan für begründet zu erklären und ihm den streitigen Betrag zuzuteilen.

Das OLG folgte dem Kläger in seiner Begründung, der Vorgang nach § 92 Abs. 1 ZVG stelle eine Surrogation dar: die Ansprüche aus der Erbbauzinsreallast wären als mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenem Recht auf wiederkehrende Leistungen nach §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung umfasst. Schon nach dem Gesetzeswortlaut trete „an die Stelle“ dieses Anspruchs der Wertersatz, womit sich zwar der Inhalt, aber nicht die Zuordnung dieses Rechts ändere.

Dies entspräche auch der wirtschaftlichen Interessenlage. Durch die Zwangsverwaltung war dem Eigentümer – und damit dem Insolvenzverwalter – die Verfügung über den Erbbauzins entzogen, dieser war haftungsrechtlich den dinglichen Gläubigern zugeordnet. Dass dieser Anspruch nun vorzeitig durch einen einmaligen Betrag statt in wiederkehrenden Leistungen abgegolten werde, ändere nichts an dieser haftungsrechtlichen Zuordnung.

Schließlich wären die dinglichen Gläubiger ohne die Zwangsversteigerung nicht gehindert gewesen, die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Ansprüche andauern zu lassen.

OLG Düsseldorf vom 17.05.2010, Az. (I-)9 U 172/09

 

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