(ip/pp) Ob die Anordnung der Testamentsvollsteckung die Teilungsversteigerung eines Grundstücks ausschließen kann, war Gegenstand einer aktuellen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beteiligten des betreffenden Verfahrens hatten von ihrem verstorbenen Vater ein Grundstück zu gleichen Teilen geerbt. Die Erben wurden allerdings durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung beschränkt. Testamentsvollstrecker war einer der Beteiligten. Demnach durfte das Grundstück nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden, sondern sollte in einer Familienstiftung verbleiben. Das Grundbuch wurde entsprechend berichtigt und das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen.

Darauf wurde der Anteil eines Beteiligten an dem Nachlass gepfändet und die Pfändung im Grundbuch vermerkt.

Die weiteren Beteiligten beantragten darauf die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des gepfändeten Beteiligten wurde zurückgewiesen. Auf dessen sofortige Beschwerde hob das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts auf und wies den Antrag auf Versteigerung des Grundstücks zurück. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden blieben erfolglos.

Laut BGH können die Beteiligten die Versteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verlangen. Das BGB gewährt nämlich durch das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Diese Anordnung hat zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenstände freigegeben hat.

Zwar stellte der Versteigerungsantrag eines Miterben zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft keine Verfügung über das betroffene Grundstück dar. Er stellte aber die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich war. Würde dem Antrag stattgegeben, führte dies ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und zum Verlust des Grundstücks - was der Bestimmung des Erblassers im vorliegenden Fall widersprochen hätte.

Der BGH fasste zusammen: „ Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat."

BGH, Az.: V ZB 176/08