(ip/RVR) Das Landgericht Rostock hatte in einem seiner aktuellen Beschlüsse über die Richtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit einer Terminsbestimmung im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden.

Das Amtsgericht machte die Bestimmung des Versteigerungstermins für den 12.07.2010 bekannt. Bei der Bekanntmachung wurde das Versteigerungsobjekt unter anderem beschrieben mit Zahnarztpraxis und einer Nutzfläche von ca. 107 m². Der Verkehrswert des Teileigentums ist festgesetzt worden auf 125.000 Euro. Am Tag der Zwangsversteigerung stellte das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich von Inventargegenständen der Zahnarztpraxis einstweilig ein und änderte aufgrund dessen den Verkehrswert von 125.000 Euro auf 95.000 Euro. Diesen Beschluss gab das Amtsgericht im Versteigerungstermin bekannt. Eine Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin, die beim Versteigerungstermin anwesend war, erfolgte nicht. Die Beteiligte zu 1. blieb im Gesamtaufgebot Meistbietende und bekam den Zuschlag. Daraufhin ging gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht ein.

Das Landgericht entschied, dass die gemäß § 96 ff. ZVG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde begründet ist.

Zur Begründung führte es aus, dass die Terminbestimmung mit dem notwendigen Inhalt gemäß §§ 37, 38 ZVG nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist gemäß § 42 Abs. 1 ZVG erfolgt ist. Ein solcher Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG ist unheilbar und führt zwingend zur Aufhebung des Zuschlages.

Nach Maßgabe des § 37 Ziff. 1 ZVG muss die Terminbestimmung die Bezeichnung des Grundstücks enthalten, wozu auch Angaben über die Lage mit Geschossbezeichnung und Anzahl der Räume gehören. Im vorliegenden Fall fehlen derartige Angaben.

Darüber hinaus wurde die Terminbestimmung in Folge der Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes nachträglich unrichtig. „Mit Rücksicht auf die mit der Bekanntmachung des Verkehrswertes verfolgten gesetzgeberischen Anliegen ist eine erneute Terminbekanntgabe erforderlich (vgl. BGH WM 2008, 1833, für den Fall der Heraufsetzung des Verkehrswertes).“ Gerade durch die Verringerung des Verkehrswertes, so das Landgericht, wird ein noch größeres Publikum angesprochen, das von der Versteigerung ausgeschlossen werden würde, wenn die wesentliche Herabsetzung des Verkehrswertes nicht durch eine neue Terminsbestimmung bekannt gegeben wird.

Schließlich ist die wirtschaftliche Bedeutung oder Nutzungsart des Versteigerungsobjektes in der öffentlichen Bekanntmachung aussagekräftig zu bezeichnen. Infolge der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Praxisgegenstände standen nunmehr allgemeine Gewerberäume zur Versteigerung. Der Interessentenkreis ist hierfür wesentlich größer als der für eine spezielle Nutzung als Zahnarztpraxis. Durch die Nichtbekanntmachung der Änderung der Nutzung wurde dieser größere Interessentenkreis von der Teilnahme am Versteigerungstermin abgehalten.

Der Zuschlagsbeschluss ist somit gemäß § 100 Abs. 1 und Abs. 3, § 83 Ziff. 7, § 43 Abs. 1, § 37 Ziff. 1, § 38 Abs. 1 ZVG aufzuheben und der Zuschlag für das Meistgebot der Beteiligten zu 1. zu versagen. Da die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wirkt die Zuschlagsversagung gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„1. Bei der Versteigerung einer Zahnarztpraxis, die in einem Teileigentum in einem mehrgeschossigen Haus untergebracht ist, müssen die Anzahl der Räume und die Geschossbezeichnung in der Terminsveröffentlichung angegeben werden.
2. Werden Inventargegenstände im Versteigerungstermin aus der Versteigerung ausgenommen und der Verkehrswert insgesamt herabgesetzt, ist der anberaumte Termin abzusetzen, es ist zuvor eine erneute Terminsbekanntgabe notwendig.“

LG Rostock vom 24.03.2011, Az.: 3 T 343/10


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