(IP) Hinsichtlich der umstrittenen Beurkundungsbedürftigkeit einer Treuhandabrede über Rückübertragung eines Grundstücks nach erfolgter Sanierung - und zur Abwendung einer Zwangsversteigerung - hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

„Danach ist die Berufung auf den Formmangel durch den Auftragnehmer regelmäßig treuwidrig, wenn er den Grundstückserwerb ausschließlich mit Mitteln des Auftraggebers getätigt und deswegen nicht die spezifischen Risiken des Erwerbsvorganges getragen hat. Anders ist es aber dann, wenn der Auftragnehmer die Mittel zur Finanzierung des Grundstückserwerbes und die damit verbundenen Risiken jedenfalls überwiegend selbst getragen hat. In einer solchen Konstellation stellt sich die Berufung des Auftragnehmers auf die Formwidrigkeit der Erwerbsverpflichtung durch den Auftraggeber nicht von vornherein als treuwidrig dar.“

Der Kläger war Eigentümer diverser Grundstücke, auf denen u. a. ein Restaurant und Hotel von der Beklagten betrieben wurde. Er war deren Steuerberater und verlangte die Räumung und Herausgabe der Grundstücke. Dann geriet der Geschäftsbetrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auf Betreiben der größten Grundpfandgläubigerin erfolgte darauf die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung.

Zwischen dem Kläger, einem der Beklagten und der Sparkasse wurde darauf eine Sanierungslösung besprochen, in der der Kläger zur Abwendung drohender Insolvenzverfahren die Grundstücke erwarb und den Beklagten die Möglichkeit bot, sie nach Ablauf einer Sanierungsfrist wieder zurück zu erwerben. Einzelheiten der Übereinkunft waren strittig, z.B. die Frage, wie die Verpflichtung zur Rückübertragung übernommen worden war.

Darauf schlossen der Kläger als Käufer und die Beklagten als Verkäufer einen Kaufvertrag über die beiden Grundstücke. Im notariellen Kaufvertrag wurde zugunsten der Beklagten ein Vorkaufsrecht bestellt und der Kläger verpflichtete sich, einen auf 10 Jahre befristeten Pachtvertrag mit über die Jahre ansteigender Pacht abzuschließen. Im Rahmen einer parallelen Vergleichsvereinbarung mit der Sparkasse verpflichteten sich die Beklagten zusätzlich, einen weiteren Betrag an diese zu zahlen. Darauf unterbreitete der Kläger der Beklagten ein Angebot zum Rückkauf der beiden Grundstücke, auf den das von der Beklagten gezahlte Bindungsentgelt angerechnet werden sollte. Dies nahm die Beklagte nicht an. Darauf zahlte sie keine Pacht mehr und der Kläger kündigte den Pachtvertrag wegen Zahlungsverzuges.

OLG Dresden, Az.: 5 U 645/16

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