(IP) Mit dem Phänomen der Übersicherung bei Immobilien hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz beschäftigt:

„Die anfängliche Übersicherung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt. In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein.“

Der Kläger war Eigentümer von Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wandte sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz, seine Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses.

Der Kläger hatte sich einer Gesamtgrundschuld in Höhe von gut 300.000,- Euro zugunsten einer Sparkasse unterworfen, nebst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt. Ferner übernahm er weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld entsprach, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

In seiner Klage hat er vorgetragen, dass der Erwerb der Grundschulden und Vollstreckungstitel aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Es liege eine sittenwidrige Übersicherung vor, weil sich die beklagte Sparkasse für die Darlehensvergabe Sicherheiten in Höhe von mehr als 7.000.000,- Euro habe einräumen lassen. Hinzu kämen noch die in den Grundschuldbestellungsurkunden aufgeführten Zinsen. Zudem sei die von der Beklagten im Darlehensvertrag verlangte Bearbeitungsgebühr von 30.000,- Euro sittenwidrig gewesen, so dass der gesamte Darlehensvertrag unwirksam sei. Dem widersprach das OLG: die bewusste Übersicherung sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden und eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers wäre nicht festzustellen gewesen.

OLG Hamm, Az.: 5 U 81/14

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