(ip/pp) Ob und mit welchen Argumenten Zwangsvollstreckungen von Amts wegen eingestellt werden können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beteiligte des Verfahrens betrieb die Zwangsversteigerung eines Reihenhausgrundstücks der Schuldner. Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte sie gut 35.500 Euro an die Gerichtskasse zur Ablösung einer weiteren Beteiligten als vorrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbelegs. Das Vollstreckungsgericht wies ferner die betreffende ehemals vorrangige Gläubigerin im in Wochenfrist folgenden Versteigerungstermin auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der bewussten ehemals vorrangigen Gläubigerin betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte wenige Tage später dem Meistbietenden den Zuschlag.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der ehemals vorrangigen Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit Rechtsbeschwerde verfolgte sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

Das BGH urteilte letztinstanzlich, der Zuschlag sei zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der ehemals vorrangigen Gläubigerin sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden, der Ablösungsbetrag zutreffend berechnet. Das Gericht fasste zusammen:

„Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG ... auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.“

BGH, Az.: V ZB 48/08