(ip/pp) Hinsichtlich Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahrens hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Der Kläger war Sonderverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen eines Spediteurs (Schuldner).

Der Beklagte wurde auf den von einem Gläubiger über das Vermögen des Schuldners gestellten Konkursantrag zum Sequester bestellt. Nach Rücknahme des Antrags durch den Gläubiger und Aufhebung der Sequestration setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beklagten auf rund 7.000 Euro fest. Auf einen erneuten Fremdantrag wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte entnahm der Masse die in dem Erstverfahren festgesetzte Sequestervergütung. Der durch Beschluss des Amtsgerichts wegen der Entnahme der Sequestervergütung zum Sonderkonkursverwalter bestellte Kläger nahm den Beklagten dann auf Rückzahlung der bewussten rund 7.000 Euro in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Der BGH entschied in letzter Instanz: “Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Konkursverfahrens”.

BGH, Az.: IX ZR 168/07