(ip/RVR) Auf Antrag der Gläubiger ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des 1/2-Anteils des Schuldners an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz an und bestellte einen Rechtsanwalt zum Zwangsverwalter. Den Gläubigern wurde Prozesskostenhilfe für das Zwangsverwaltungsverfahren bewilligt. Nachdem sie der Aufforderung, einen Kostenvorschuss an den Zwangsverwalter zu zahlen, nicht nachgekommen sind, hob das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 161 Abs. 3 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) auf. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger wies die erkennende Kammer zurück.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 beantragte der Zwangsverwalter, die Vergütung für die Dauer der Zwangsverwaltung nebst Auflagen auf insgesamt 790,71 Euro festzusetzen. Auf diesen Antrag erkannte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.09.2010. Die Gläubiger erhoben hiergegen „Einspruch“ unter Hinweis darauf, dass der Verwalter das Objekt nicht in Besitz genommen habe und dass ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Daraufhin beantragte der Verwalter, seine Vergütung nach Zeitaufwand auf insgesamt 773,23 Euro festzusetzen.

Mit Teilnicht- bzw. Teilabhilfebeschluss setzte das Amtsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters auf 773,23 Euro. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied, dass die sofortige Beschwerde der Gläubiger zulässig ist, aber keinen Erfolg hat. Dies wurde dadurch begründet, dass der Verwalter gemäß § 17 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen hat und dass diese sich nach Maßgabe des § 19 ZwVwV nach Zeitaufwand bemisst, wenn durch die Verwaltung keine Einkünfte erzielt werden. Gegen den Umfang des geltend gemachten Zeitaufwandes, so das LG, haben die Gläubiger keine Einwände erhoben. Der im Rahmen der Teilabhilfe festgesetzte Vergütungsbetrag beträgt 773,23 Euro. „Dieser Festsetzung steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Gläubiger nicht entgegen.“ Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient dazu, dem Rechtssuchenden Zugang zu den Gerichten zu eröffnen. „Folglich ist nach § 122 ZPO die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nur von der Zahlung der Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten bzw. der Kosten ihres eigenen Anwaltes nach Maßgabe des Bewilligungsbeschlusses befreit.“ Der Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters, so das LG, zählt aber nicht zu diesen Kosten.

Die sofortige Beschwerde wird somit zurückgewiesen.

LG Saarbrücken vom 07.09.2011, Az. 5 T 528/10


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