(IP) Mit der Anfechtung der Festsetzung des Verkehrswerts bei Zwangsversteigerungen hat sich der BGH mit Leitsatz geäußert.

„Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.“

Die Beteiligten betrieben die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz des Schuldners. Eine Beteiligte war Inhaberin eingetragener Grundpfandrechte. Das Vollstreckungsgericht hatte ein Wertgutachten eingeholt und den Verkehrswert des Grundbesitzes auf gut 310.000,- € festgelegt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht zurück. Im Versteigerungstermin war der Beteiligte mit einem Gebot von 291.000 € Meistbietender geblieben. Das Vollstreckungsgericht erteilte ihm den Zuschlag. Die Beschwerden des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser weiter die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Rüge der Beschwerdeführer, der Zuschlag sei aufzuheben, da das zur Festsetzung des Verkehrswerts eingeholte Gutachten zeitlich überholt sei, nicht begründet. Zwar könnte auch ein bereits unanfechtbarer Festsetzungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht abgeändert werden, wenn seit der ersten Wertfestsetzung aufgrund neuer Tatsachen den Wert erhöhende bzw. -mindernde Umstände eingetreten seien. Eine auf die Unrichtigkeit der Wertfestsetzung gestützte Zuschlagsbeschwerde könne aber nur begründet sein, wenn durch den Zuschlag ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn der Verkehrswert entsprechend einem Gutachten 440.000 € betrüge, läge das Meistgebot von 291.000 € oberhalb der 5/10-Grenze, auf deren Verletzung es für die Begründetheit der Beschwerde des Schuldners entscheidend ankomme.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 109/17

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