(IP) Hinsichtlich einer einfachen Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf Nachweis und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung und möglicher Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist.“

„Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist.“ 

In den Grundbüchern war die Beteiligte u. a. als Eigentümerin zweier Grundstücke eingetragen. Auf Antrag der Sparkasse trug das Grundbuchamt an diesen eine verteilte Zwangssicherungshypothek ein. Darin hatte die Beteiligte zugunsten der Sparkasse als Gläubigerin an einem noch zu erwerbenden Wohnungseigentum eine Buchgrundschuld bestellt. Zudem hatte sie sich wegen des Grundschuldkapitals der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und die Übernahme der persönlichen Haftung erklärt. So enthielt die Urkunde in der vollstreckbarer Ausfertigung folgenden Passus:

„Der Notar hat darüber belehrt, dass von dieser Urkunde nach den gesetzlichen Vorschriften eine vollstreckbare Ausfertigung erst zu erteilen ist, wenn die Grundschuld durch den Gläubiger gekündigt wurde und ein Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen ist, sowie der Gläubiger diese Voraussetzungen nachgewiesen hat. Alle Beteiligten weisen den Notar hiermit an, dem Gläubiger sofort, ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der 6-Monats-Frist, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde hinsichtlich sämtlicher in dieser Urkunde enthaltener Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zu erteilen.“

Gegen diese Eintragung wandten sich die Beteiligte mit dem Antrag auf Löschung. Die das Darlehen gebende Bank beteilige sich an einem betrügerischen Schneeballsystem, ihr stünden keine Darlehensrückzahlungsansprüche zu. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei unzulässige Rechtsausübung.

OLG München, Az.: 34 Wx 189/16

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