(ip/pp) Über den Umgang mit ausländischen Schuldnern, die sich nur kurz in der Bundesrepublik aufhalten, aber trotzdem der Vollsteckung unterworfen werden sollen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu befinden. Der Schuldner mit Wohnsitz in Großbritannien war vom Oberlandesgericht München zur Zahlung von zwei Millionen US-Dollar an den Gläubiger verurteilt worden – und war für einen Tag als Zeuge ins Justizgebäude in Hamburg geladen.

Der Gläubiger hatte darauf den Gerichtsvollzieher beauftragt, wegen eines Teilbetrags von 50.000 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Sachpfändung durchzuführen. Für den Fall der Erfolglosigkeit beantragte er, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und Haftbefehl zu erlassen, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der Eidesstattlichen verweigern sollte. Nachdem der Pfändungsversuch im Justizgebäude in Hamburg erfolglos verlaufen war, lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Versicherung ein – der erschien nicht und der juristische Streit eskalierte bis hinauf zum BGH. Und der entschied abschliessend:

“a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich.

b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus.

c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.“

BGH, Az.: I ZB 80/07