(ip/pp) Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs in einem Bauprozess bei Verfahrensaufnahme in der Insolvenz hatte das OLG Schleswig jetzt zu entscheiden. In zwei Tatsacheninstanzen hatte die betreffende Firma vor Zivilgerichten einen Bauprozess geführt und gewonnen. Im Laufe des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen beider Parteien des Bauprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner hat darauf als Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Beteiligten den Prozess in der Revisionsinstanz aufgenommen – die der Bundesgerichtshof zurückgewiesen hatte. Durch den unangegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die von ihm an die bewusste Firma in I. Instanz zu erstattenden Kosten auf 4.360,00 Euro festgesetzt worden. Die Kosten für die Rechtsmittelinstanzen sind jeweils durch gesonderte Beschlüsse festgesetzt worden. So erhielt der Gläubiger bzgl. des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine auf ihn lautende Vollstreckungsklausel. Auf die dagegen erhobene Erinnerung des Schuldners, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hatte, hat das Gericht die Zwangsvollstreckung aus der für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG entschied:

„… die erstinstanzlichen Kosten sind schon - zutreffend - ausgegliedert und durch gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden. Für eine voll umfängliche Kostentragungspflicht zugunsten des Gläubigers und zulasten der übrigen Insolvenzgläubiger allein durch die Aufnahme des Prozesses durch den Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt in einer höheren Instanz gibt es in dieser Fallkonstellation ebenfalls keine überzeugenden Argumente. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. November 2004 titulierte Kostenforderung ist vielmehr - übereinstimmend mit dem Rechtsgedanken des § 105 InsO - als eigenständige Forderung anzusehen, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn … - einfache - Konkursforderung wurde.“

Der Leitsatz fasst zusammen: „Bei Wiederaufnahme eines Aktivprozesses nach Unterbrechung wegen einer Insolvenz in der 3. Instanz durch den Insolvenzverwalter des Klägers, hat der obsiegende Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch aus den bereits festgesetzten Kosten der ersten Instanz als Masseschuld. Diese Kosten sind normale Insolvenzforderungen.“

OLG Schleswig, Az.: 16 W 115/09