(IP/RVR) „Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist.“ (Leitsatz)

Das Klauselerteilungsverfahren geht der Zwangsvollstreckung voraus und obliegt gemäß § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dem Urkundsbeamten des titelschaffenden Gerichts. Dem Vollstreckungsgericht kommt grundsätzlich keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der erteilten Klausel zu. Es hat lediglich zu prüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde – nicht aber, ob sie so auch erteilt werden durfte.

BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZB 57/11


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