(ip/RVR) In einer Zwangsversteigerung ist der Vollstreckungstitel unbedingte Erfordernis sowohl für die Anordnung des Verfahrens als auch für die Zuschlagserteilung, so hat der BGH mit Beschluss vom 18.3.2010 entschieden. In der Zwischenzeit kann jedoch eine Rückgabe an den Gläubiger, z. B. zur Durchführung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen, erfolgen. Der Zuschlag ist aber zu versagen, wenn der Vollstreckungstitel dann nicht vorliegen sollte. Allerdings kann dieser Fehler im Beschwerdeverfahren geheilt werden, in dem der Titel nachträglich vorgelegt wird und damit nachgewiesen wird, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Verfahrens vorgelegen haben. Sofern die Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden, können auch weitere eventuell bestehende Mängel während des Beschwerdeverfahrens geheilt werden (Der BGH nennt als Beispiel die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).

Im Beschwerdeverfahren ist es nach Auffassung des BGH jedoch nicht möglich, bei einer wie im vorliegenden Fall eingetretenen Rechtsnachfolge die fehlende entsprechende Klausel sowie deren Zustellung nachzureichen. Dies würde zu einer einseitigen und nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners führen und darauf hinauslaufen, dem Gläubiger, anders als dem Schuldner, die Einführung neuer Tatsachen zu gestatten. Es würde insbesondere dem Schuldner verwehren, die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen.

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH vom 18.03.2010, Az. V ZB 124/09

 

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