(IP) Hinsichtlich des Phänomens „Grundbuchwäsche“, konkret der Umschreibung des Grundbuchs auf ein neues Blatt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden. „Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen ("Grundbuchwäsche"), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich - so auch hier - aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten.“

Die beteiligten Eheleute wandten sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, das Grundstück der beteiligten Ehefrau im Wege der Umschreibung auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt einzutragen. Sie waren als alleinige Eigentümerin des mit einem Zwangsversteigerungsvermerk versehenen Grundstücks mit der Bemerkung: „auf Grund Berichtigungsbewilligung“ im Grundbuch eingetragen. Sie hatten das Grundstück zwischenzeitlich verkauft. Aufgrund dieses Kaufvertrages war für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Das vorliegende Grundbuchblatt war zuvor durch Übertragung angelegt worden. Es enthielt u.a. folgende Eintragung, die durch Rötung gekennzeichnet- und bereits gelöscht worden war: „Zwangsversteigerungsvermerk vom .... in Abteilung II Nr. 1, gelöscht seit dem ...“

Die Beteiligten hatte die Umschreibung des Grundstücks auf ein neues Grundbuchblatt beantragt. Alle gelöschten Eintragungen sollten nicht in dem neuen Blatt aufgeführt werden. Zur Begründung führten sie aus, dass der Grundbesitz in der Vergangenheit zur Besicherung von Geschäftsaktivitäten herangezogen worden sei. Sie hätten ein Interesse daran, dass die Historie dieser Geschäftsbeziehungen und Auseinandersetzungen Dritten gegenüber nicht erkennbar werden könnte.

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, da die betreffende Frist zu kurz sei. Es folgte dabei jedoch generell der Ansicht, wonach eine Grundbuchumschreibung ohne die gelöschten Zwangseintragungen aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach 5 Jahren gerechnet von der letzten Löschung gerechtfertigt sei (sog. Grundbuchwäsche).

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 297/16

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