(ip/RVR) Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (I ZB 36/09) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die vom Landgericht Gießen – 7 Zivilkammer – zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. April 2009 zurückgewiesen. Aus der Sicht des Senats hat das Beschwerdegericht den Widerspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu Recht als unbegründet erachtet.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Gläubigerin beauftragte im September 2007 einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen den als Rechtsanwalt tätigen Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 20,121,56 €. Der Gerichtsvollzieher traf in der folgenden Zeit den Schuldner wiederholt zu Hause nicht an. Auch ein auf den 27. September 2007 gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anberaumter Vollsteckungsversuch blieb erfolglos. Ab 29.Oktober 2007 leistete der Schuldner dann mehrere Raten von jeweils 1000.-€ an den Gerichtsvollzieher. Im Oktober 2008 stellte er jedoch seine Ratenzahlungen wieder ein, trotz einer noch bestehenden Restforderung in Höhe von 14.687,97 € nebst Zinsen. Die Gläubigerin beantragte daher bei dem Gerichtsvollzieher die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner wurde am 23. Januar 2009 durch den Gerichtsvollzieher geladen. Im Termin am 23. Januar 2009 erhob der Schuldner Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und beantragte die Terminsaufhebung. Den Widerspruch begründete er damit, dass er mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe und die noch offene Forderung von mehr als 14.687,97 € auch künftig durch Ratenzahlung erfüllen werde. Des weiteren stelle die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar, da er im Falle ihrer Abgabe mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt rechnen müsse. Das Vollstreckungsgericht wies den Widerspruch des Schuldners zurück. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Mit der nun eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsaufhebung weiter. Er stützt zulässigerweise den Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf eine für ihn sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach der Entscheidung des Senats ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Bei § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur Anwendung findet, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143 u.a.).

Der Umstand, dass aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der damit verbundenen Eintragung in der Schuldnerkartei (§ 915 ZPO) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO möglicherweise die Zulassung des Schuldners als Rechtsanwalt widerrufen werden kann, stellt zwar für ihn eine erhebliche Härte dar, da er seine gegenwärtige berufliche Existenz verlieren kann. Sie führt aber noch nicht zu einem untragbaren Ergebnis gem. § 765 a ZPO.

Schutzzweck von §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist, Rechtssuchende vor der Gefahr einer Vermögensschädigung durch die Beauftragung eines vermögenslosen Rechtsanwalts zu bewahren. Wenn bereits allein die Möglichkeit eines Widerrufs der Zulassung eine unbillige Härte im Sinne des § 765 a ZPO darstellen würde, könnte die Vorschrift ins Leere laufen. Jeder Rechtsanwalt, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, könnte sich auf § 765 a ZPO berufen und so die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verhindern.

Im vorliegenden Fall kann vom Gläubiger auch kein weiteres Zuwarten mehr verlangt werden, da der Schuldner nicht darlegt hat, auf welche Weise er die Forderung nun doch begleichen könne und werde. Seine bloße Behauptung, zu weiteren Zahlungen bereit zu sein, reicht nicht aus, zumal er die bisherigen Zahlungen bereits im Oktober 2009 wieder eingestellt hat.

Entgegen der Meinung des Schuldners stellt die Ratenzahlungsabrede keinen Einstellungsgrund nach § 775 Nr. 4 ZPO dar. Denn der der Gläubiger ist, nachdem keine Zahlungen mehr eingegangen waren, am 9. Februar 2009 davon wirksam zurückgetreten.

Der Schuldner kann seinen Widerspruch schließlich auch nicht darauf stützen, dass er bereit sei, der Gläubigerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, denn nur die eidesstattliche Versicherung nach den § 807 Abs. 1, § 899 ff. ZPO gibt dem Gläubiger die größtmögliche Sicherheit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung des Schuldners.

BGH vom 10.12.2009, Az. I ZB 36/09


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