(IP) Hinsichtlich nicht angefallener Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.“

Der Kläger war Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 55.000,- € geschlossen und zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine brieflose Grundschuld über 55.000,- € nebst 15 % Zinsen an seinem Grundstück bestellt. In den Darlehensbedingungen hieß es unter anderem:

"Die Bank ist nicht verpflichtet, im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht ..."

Das Grundpfandrecht wurde an erster Rangstelle ins Grundbuch eingetragen. Die Beklagte kündigte das Darlehen darauf wegen Zahlungsrückstands. Der zweitrangige Grundschuldgläubiger beantragte dann die Zwangsversteigerung des Grundstücks.

Der Meistbietende erhielt den Zuschlag mit der Maßgabe, dass die für die Beklagte im Grundbuch eingetragene Grundschuld bestehen bliebe. Später einigte sich die Beklagte mit dem Ersteher, gegen Zahlung von knapp 55.000,- € die Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Sie erhielt vom Ersteher gut 57.000,- €, nämlich zusätzlich zum Grundschuldkapital die Grundschuldzinsen für die Zeit ab dem Zuschlag bis zur Zahlung der Ablösungssumme. Einen die persönliche Forderung übersteigenden Betrag zahlte die Beklagte an den Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betrieben hatte. Die Löschung der Grundschuld wurde darauf ins Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hatte darauf von der Beklagten wegen deren Verzichts auf die Geltendmachung der Grundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe einer Teilsumme stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision wollte der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 52/11

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