(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Zwangsversteigerung bei offensichtlicher Geisteskrankheit des Schuldners hat das Landgericht (LG) Mönchengladbach entschieden.

„Nach Auffassung des Gerichts“ besteht „die Überzeugung, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung … jedenfalls im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren bereits in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Wenngleich 2 Gutachten „sich zur Geschäftsunfähigkeit des Schuldners nicht abschließend verhalten, sondern damit lediglich verwandte Beweisfragen beantworten, geht aus ihnen jedoch klar hervor, dass die Kernelemente der die schwerwiegende Persönlichkeitssörung bedingenden wahnhaften Realitätsabbrüche Handlungen der Beteiligten … sind. Beide wiederum sind wesentliche Elemente des unter anderem gegen den Schuldner betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens, was seine querulatorischen und offenkundig unkontrollierten Schriftsätze auslöste.“

Im vorliegenden Verfahren ging es um die Beschwerde eines Beteiligten in einem Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich Zuschlagserteilung. Die Richter des Landgerichts entschieden, dass der Zuschlag zulässigerweise nicht hätte erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers unzulässig war.

Das Beschwerdegericht hätte im Rahmen der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung prozess- und geschäftsfähig war. Da das nicht der Fall war, sei die Zuschlagserteilung unzulässig und durch das Beschwerdegericht aufzuheben sowie der Zuschlag zu versagen. Eine Heilung durch Genehmigung des Betroffenen oder seines Betreuers sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Geschäftsunfähig sei, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Mönchengladbach, Az.: 5 T 261/18

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