(IP/RVR) „Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelausgebote zurückzugreifen.“ So der Leitzsatz des BGH-Beschlusses vom 18.10.2012.

Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof der herrschenden Meinung, welche besagt, dass der sich aus § 63 Abs. 1 ZVG ergebende Grundsatz des Einzelausgebots nicht durch ein in der Gesamtheit günstigeres, für den Zuschlag aber unzulängliches Ergebnis beim Gesamtausgebot verdrängt werde. Die Einzelausgebote geraten nicht in Wegfall, wenn das Meistgebot auf das Gesamtausgebot nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht zuschlagsfähig ist.

Die Mindermeinung argumentiert, dass ein Rückgriff auf die Einzelausgebote unzulässig sei, da die Beteiligten ein Interesse an einer möglichst günstigen Verwertung des Grundstücks hätten. Der Zuschlag dürfe daher nur auf das Gebot erteilt werden, welches das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis der Versteigerung herbeiführt. Der BGH hält dem entgegen, dass dies zur Folge hätte, dass ein unter der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG liegendes Meistgebot auf das Gesamtausgebot ein Einzelausgebot, das über dieser Wertgrenze liegt, zu Fall bringen könnte. Im neuen Termin darf der Zuschlag auf das Gesamtausgebot nicht mehr wegen Nichterreichens der Wertgrenze versagt werden. Es stehe daher zu befürchten, dass entgegen dem Anliegen des Gesetzes gerade nicht der bestmögliche Erlös erzielt wird.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Beschluss vom 18.10.2012, Az. V ZB 13/12


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