(IP/RVR) „Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.“ (Leitsatz)

Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel setzt gemäß § 727 ZPO voraus, dass die Rechtsnachfolge bei dem Gericht bzw. Notar offenkundig ist oder aber durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Offenkundigkeit ist in der Klausel zu erwähnen. Bei fehlender Offenkundigkeit darf die Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 2 ZPO nur beginnen, wenn dem Schuldner die Klausel nebst den ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zugestellt wurde. Hintergrund ist die Sicherung des schuldnerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die Zustellung wird er über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet.

Eine Heilung des Zustellungsmangels ist bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens möglich.

BGH Beschluss vom 08.11.2012, Az. V ZB 124/12


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