(IP) Hinsichtlich Neuberechnung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin entschied der BGH. Die Beteiligte betrieb die Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes. Im Versteigerungstermin stellte das Vollstreckungsgericht das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen fest. Anschließend verlas es die Feststellungen, wies darauf hin, dass mit der Aufforderung zum Bieten weitere Anmeldungen ausgeschlossen würden und forderte zum Bieten auf. Bevor der Schluss der Versteigerung verkündet wurde, bewilligte ein Verfahrensvertreter die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Nach Inhalt des Terminsprotokolls wurden die Bietinteressenten nach einer Neuberechnung des geringsten Gebots ohne erneute Verlesung der geänderten Feststellungen erneut zum Bieten aufgefordert. In der neuen Bietzeit blieb ein weiterer Beteiligter Meistbietender, und das Vollstreckungsgericht erteilte ihm den Zuschlag. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht zurück. Mit Rechtsbeschwerde möchte er dennoch die Versagung des Zuschlags erreichen.

Der BGH entschied:

„Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.

b) Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 13/13


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