(ip/RVR) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21.01.2010 (Aktenzeichen: IX ZB 83/06) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung gem. § 233 ZPO nicht geboten erscheint, wenn ein durch Aufgabe zur Post zugestellter Feststellungsbeschluss aus Gründen, die der Empfänger mitzuverantworten hat, nicht in dessen Machtbereich gelangt ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Insolvenzschuldnerin wurde am 13.12.2005 durch Aufgabe zur Post gem. § 184 Abs. 2 ZPO der Feststellungsbeschluss zugestellt.
Diese im Insolvenzverfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO zulässige Zustellungsform bewirkt, dass zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post das Schriftstück, im vorliegenden Fall der Feststellungsbeschluss, als zugestellt gilt und somit die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Empfänger die Sendung gar nicht erhält oder sie später als unzustellbar zurückkommt Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle hat in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist. Eine Bezugnahme wie hier auf die Zustellungsverfügung der Rechtspflegerin und auf Anlagen ist zulässig.


Im vorliegenden Fall hat die Insolvenzschuldnerin keinen Beschluss erhalten. Mangels Kenntnis des Beschlusses hat sie es versäumt, rechtzeitig die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.

Eine Wiedereinsetzung ist im vorliegenden Fall, anders als in Fällen, in denen Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen oder diese ohne Verschulden des Empfängers (NJW 2000, 3284, 3285) nicht in dessen Machtbereich gelangt sind, nicht geboten.

Die Insolvenzschuldnerin trägt im vorliegenden Verfahren zumindest ein Mitverschulden, indem sie es im Verfahren unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sich an ihrer Geschäftsanschrift kein Briefkasten befindet. Eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten ist daher nicht möglich gewesen. Die Schuldnerin hat auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie ein Postfach unterhält. Bei der Begrifflichkeit „Zustellung durch Aufgabe zur Post“, ist mit der Bezeichnung Post nicht zwingend die Deutsche Post AG gemeint, sondern jedes Unternehmen, welches lizenziert ist, Zustellungen vorzunehmen, konnte die Insolvenzschuldnerin nicht davon ausgehen, dass alle berechtigten Zustellunternehmen Kenntnis von ihrem Postfach haben und die Zustellung dort ausführen werden.

Ungeachtet dessen hat die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO versäumt.

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH IX ZB 83/06
 

Mit freundlicher Unterstützung von:

RVR Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Volker Raaba

Augustenstr. 124
70197 Stuttgart

Telefon: 0711-16664-0
Telefax: 0711-16664-44
Homepage: www.rvr.de