(IP) Hinsichtlich Zwangsversteigerung von Erbbaurecht hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden:

„ Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betreiber der Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht von dem Grundstückseigentümer Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags bzw. die Ersetzung der Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung verlangen kann (hier: bei Einwendung des Grundstückseigentümers, dass der Meistbietende zuvor sämtliche schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zu übernehmen und sich überdies mit der nach der Erhöhung des Erbbauzinses zu einem länger zurückliegenden Zeitpunkt unterbliebenen Anpassung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Reallast einverstanden zu erklären habe).“

Die Beteiligte war Eigentümerin des betreffenden Grundstücks. Sie räumte einer GmbH ein Erbbaurecht daran ein. Als Inhalt wurde u. a. im Grundbuch eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zu dessen Veräußerung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfe. Nachdem die Käufer jedoch mit der Darlehensrückzahlung in Verzug geraten waren, betrieb die das Kaufdarlehen finanzierende Bank die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht, dessen Zwangsversteigerung auch zum Zuschlag führte. Darauf wurde die Beteiligte aufgefordert, dessen Erteilung zuzustimmen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, sondern machte die Zustimmung davon abhängig, dass der Käufer zuvor seine wirtschaftliche Bonität nachweise, sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag übernehme und sich überdies mit der nach der Erhöhung des Erbbauzinses unterbliebenen Anpassung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Reallast einverstanden erkläre.

„Allerdings war die Beteiligte“ „dazu berechtigt, den ... Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und ... die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. Zwar sind ... grundsätzlich nur der Erbbauberechtigte und der für ihn Verfügungsbefugte antragsberechtigt“. „Anerkanntermaßen gilt § 7 ErbbauRG indessen in sinngemäßer Auslegung des § 8 ErbbauRG auch für solche Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen ... Im Zwangsvollstreckungsverfahren verliert der ... an sich allein antragsberechtigte Erbbaurechtsinhaber indessen mit der Beschlagnahme seine Befugnis, das Erbbaurecht zu veräußern“. „Von diesem Zeitpunkt an hat es stattdessen nur noch der betreibende Gläubiger in der Hand, durch Aufrechterhaltung seines Versteigerungsantrags eine Veräußerung des Grundstücks im Wege des Zuschlags herbeizuführen.“

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 151/14

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