(ip/pp) Um das Problem der Trennung von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren ging ein aktuelles Verfahren des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Im betreffenden Fall war die Klägerin im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgegangen, mit dem die Beklagte Mietansprüche des Nebenintervenienten gegen Mieter gepfändet hatte. Für die Klägerin war an diesem Grundstück an 6. Rangstelle eine Grundschuld in Höhe von gut 3 Millionen DM eingetragen. Ferner hatte der Schuldner zuvor außerdem sämtliche Ansprüche aus der Vermietung des Objekts an die Klägerin abgeführt.

Außerdem hatte die Beklagte ebenfalls Forderungen gegen den Schuldner. Er und seine Ehefrau hatten im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld an einem anderen, zwischenzeitlich zwangsversteigerten Grundstück die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Aufgrund dessen ließ die Beklagte Zwangshypotheken auf dem mittlerweile in Wohnungseigentumseinheiten geteilten Grundstück eintragen und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der "derzeitigen und künftigen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsen" aus der Vermietung dieses Grundstücks. Als "Titel" war die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldsbestellungsurkunde an dem anderen Grundstück angegeben. Der Beschluss enthielt folgenden weiteren Vermerk "Gepfändet wird sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem dinglichen Anspruch."

Das Landgericht hatte darauf die Pfändung der Mietforderungen für unzulässig gehalten. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den Antrag, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen für unzulässig zu erklären.

Der BGH fasste den Tatbestand dann in seinem Leitsatz zusammen:

“a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte.

b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel. “

BGH, Az.: IX ZR 119/06