(IP) Hinsichtlich der Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für ein zur Zwangsversteigerung anstehendes Grundstück einer BGB-Gesellschaft entschied das Thüringer Oberlandesgericht (OLG). Die Ablehnung war zuvor mit Verweis auf die Diskrepanz zwischen dem im Vollstreckungsbescheid gegen die beiden Gesellschafter der GbR erwirkten Vollstreckungstitel und der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin gestützt worden. Als Eigentümer im Grundbuch waren nämlich nicht die Gesellschafter, sondern allein die Gesellschaft selbst eingetragen. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek komme daher auch nur zu deren Lasten in Betracht, so das OLG.

In ihrem Urteil fassten die Richter im Leitsatz zusammen: „Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.“

OLG Thüringen, Az.: 3 W 258/14


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