(ip/RVR) Das Amtsgericht Schwäbisch Hall hatte über den Zwangsverwalter die Anmeldung einer WEG-Verwaltung vorliegen, wonach in einer am 07.04.2009 angeordneten Zwangsverwaltung über eine Eigentumswohnung Hausgelder und Nachzahlungen seit dem Jahre 2005 geltend gemacht wurden. Für die Jahre bis einschließlich 2007 hat das Amtsgericht, da der Zwangsverwalter selbst kein Widerspruchsrecht gegen den Teilungsplan hat, die Anmeldung zurückgewiesen (AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 12.06.2009, L 10/2009, veröffentlicht in Rpfleger 2009, Seite 636 ff.), da sie offensichtlich nicht vorrangig zu berücksichtigen sei. Aus dem Jahre 2008 ergab sich eine sogenannte Abrechnungsspitze von 541,66 €, die in der Versammlung der Eigentümergemeinschaft im Juni 2009 beschlossen werden sollte. Obwohl umstritten, hat sich das Amtsgericht der Meinung von Stöber angeschlossen, wonach auch eine Abrechnungsspitze in der Rangklasse 2 des § 10 ZVG zu berücksichtigen ist. Allerdings hat sich dann bei Überprüfung des Forderungsgrundes herausgestellt, dass sich die Abrechnungsspitze letztlich aus Forderungen ergab, welche die WEG-Gemeinschaft aus den Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner erstanden waren und demzufolge nichts mit der Bewirtschaftung des Grundstücks zu tun hatten. Insoweit wurde von dem Amtswiderspruch Gebrauch gemacht und die WEG-Gemeinschaft auf den Klageweg verwiesen. Weiter hat der Zwangsverwalter nur die laufenden Hausgelder zu zahlen, also ab April 2009, denn laufende Beträge sind die letzten vor der Beschlagnahme und die danach fällig werdenden Beträge. Auch für die Monate Januar bis März bleibt der WEG-Gemeinschaft dann nur die Klage.

Die Entscheidung ruft einigermaßen Erstaunen hervor, nicht nur, weil selten Entscheidungen eines Amtsgerichts und hier des Rechtspflegers in den Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Sondern auch, weil sich der Rechtspfleger hier unnötigerweise – wie noch gezeigt wird – mit einer Anmeldung befasst hat, die ihn eigentlich nichts angeht und überhaupt nicht Gegenstand des aufzustellenden Teilungsplanes sein kann.

Gem. § 156 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter die laufenden Beträge der Hausgelder (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG) ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Nur wenn auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, wird der Termin zur Aufstellung des Teilungsplanes bestimmt, § 156 Abs. 2 ZVG. Dies bedeutet, dass der Zwangsverwalter die hier angemeldeten Zahlungen ohne Mitwirkung des Gerichts und ohne Aufstellung des Teilungsplans vorzunehmen hat. Eine Anmeldung zum Teilungsplan ist nicht nur nicht notwendig, sondern auch gar nicht möglich, Stöber, 19. Aufl. Rn. 2 zu § 156 ZVG. Das Amtsgericht hätte in Anwendung seiner eigenen Erkenntnis, wonach ein Widerspruch nicht notwendig ist, wenn die Nichtberücksichtigung offensichtlich ist, eine Aufnahme in den Plan ablehnen können. Dies steht allerdings im Widerstreit zu einer früheren Aussage in dem Beschluss, wonach sich eventuell der Vorsitzende schadensersatzpflichtig macht, wenn er den Amtswiderspruch bei einer offensichtlich nicht vorrangig zu berücksichtigenden Forderung unterlässt (mit Hinweis auf Reichsgericht, RGZ 166, 249). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da ohnehin keine Anmeldung zum Teilungstermin vorgenommen worden war, denn gem. Sachverhalt hatte die WEG-Verwaltung diese nur dem Zwangsverwalter vorgelegt. Das Gericht hätte sich damit überhaupt nicht befassen müssen und den Zwangsverwalter darauf verweisen können, dass er selbst im Rahmen des ihm vom Gesetz gegebenen Auftrags über eine Zahlung entscheiden muss.

AG Schwäbisch Hall L 10/09