(ip/RVR) Gemäß einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.08.2010 ist ein Zwangs-verwaltungsverfahren nicht deshalb aufzuheben, weil der Verwalter einen Interessenten als Mieter des zwangsverwalteten Objekts ablehnt, solange sich diese Entscheidung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Zwangsverwaltung bewegt.

Aus einer Grundschuldbestellungsurkunde betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung, weshalb das Amtsgericht die Zwangsverwaltung über ein Grundstück der Schuldnerin anordnete, zu welchem auch ein Autohaus gehörte. Die Vermietung dieses Autohauses stellte sich wegen des erheblichen Renovierungsbedarfes als außerordentlich schwierig dar. Es stand deshalb in der Folgezeit leer. Die Zwangsverwalterin kam ihren Erhaltungspflichten nach, indem sie laufend für die erforderlichen Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten Vorschüsse anforderte und die entsprechenden Maßnahmen veranlasste.

Auf Initiative der Schuldnerin wurde eines ihrer Familienmitglieder vorstellig und zeigte Interesse an der Anmietung des Autohauses trotz der erheblichen Mängel. Nach Prüfung des Vertragsangebots kam die Verwalterin zu dem Schluss, das Objekt nicht an das Familienmitglied zu vermieten. Sodann wurde auf Betreiben der Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Objekts angeordnet.

Die Schuldnerin stellte daraufhin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO mit dem Ziel der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Die Vermietung sei nur aufgrund der weigerlichen Haltung der Gläubigerin gescheitert. Obwohl ein Mietinteressent „beschafft“ wurde, habe die Verwalterin das Zustandekommen des Mietvertrages nur auf Geheiß der Gläubigerin verhindert, wozu sie überhaupt nicht verpflichtet sei. Systematisch und planmäßig werde das Vermögen der Schuldnerin geschädigt.

Das AG wies diesen Antrag zurück. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein, ohne jedoch neue Tatsachen oder Gesichtspunkte anzuführen. Nach Nichtabhilfe legte das AG die Sache dem LG Dortmund vor. Dieses schloss sich der ausführlichen Begründung des Beschwerdegerichts an und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.

Das AG habe zu Recht nicht beanstandet, dass die Verwalterin von dem Abschluss eines Mietvertrages mit dem Familienmitglied abgesehen hat. Zwar gebiete die Verpflichtung zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks grundsätzlich dessen Vermietung und Verpachtung nach § 152 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2 Zwangsverwalterverordnung. Davon könne aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn aus tatsächlichen Gründen, die im Zustand des Objekts begründet liegen, eine Nutzung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist oder wenn dadurch eine bessere Verwertung durch Zwangsversteigerung beeinträchtigt würde. Letzteres sei spätestens mit der Anordnung der Zwangsversteigerung der Fall.

Aber auch die Ablehnung des Vertragsangebots hielte sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Zwangsverwaltung. Unter Beachtung des ordnungsgemäßen Wirtschaftens würde niemand einen Mietvertrag abschließen, wenn er nicht davon überzeugt ist, dass der Partner den Vertrag zuverlässig einhalten wird. Insbesondere an der Zahlungsfähigkeit des Familienmitglieds bezüglich des Mietzinses bestünden nach den Feststellungen der Verwalterin nachvollziehbare Zweifel, unter anderem die Tatsache, dass er seit Jahren das
zum Vollstreckungsobjekt gehörende Wohnhaus nutze, ohne jedoch die von der Verwalterin festgesetzte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Insgesamt käme die Verwalterin zu dem vertretbaren Ergebnis, von einer Vermietung an das besagte Familienmitglied abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

LG Dortmund vom 24.08.2010, Az. 9 T 442/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart