(ip/RVR) Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, steht dem vollstreckenden Gläubiger nach Ansicht des BGH auch dann kein Anspruch auf Auskehr von Überschüssen aus der Grundstücksnutzung zu, wenn ihm Mietzinsansprüche im Vorfeld abgetreten wurden.

Die klagende Bank sicherte ihre ausgereichten Darlehen unter anderem durch Erwerb sämtlicher bestehender und künftiger Ansprüche des Schuldners gegen Mieter seiner Hausgrundstücke. Wegen Zahlungsrückständen erwirkte die Klägerin die Zwangsverwaltung der Grundstücke, wobei die Beklagte zur Zwangsverwalterin bestellt wurde. Klägerin und Schuldner einigten sich über die Beendigung der Zwangsverwaltung und die Weiterverwaltung durch ein gewerbliches Unternehmen. Nach Aufhebung des Verfahrens kehrte die Beklagte die erzielten Überschüsse an den Schuldner aus. Diesen Betrag machte die Klägerin gegen die Zwangsverwalterin persönlich geltend und unterlag damit in allen Instanzen.

Die Klägerin meinte, ihr gebührten die erzielten Überschüsse, da sie nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung nicht schlechter stehen dürfe. Ohne Zwangsverwaltung hätten ihr die Mieteinnahmen wegen der Abtretung als Kreditsicherung zugestanden, weshalb auch die Beklagte ihr Geschäft besorgt habe und kein Geschäft des Schuldners.

Die Gerichte sahen dies anders. Eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten aus Auftragsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht komme nicht in Betracht, weil sie persönlich weder ein Geschäft geführt habe noch bereichert sei. In Betracht komme allenfalls eine Haftung wegen pflichtwidrigen Handelns (§ 154 Satz 1 ZVG) durch Auszahlung der Überschüsse an den Schuldner.

Eine solche Pflichtverletzung habe die Beklagte nicht begangen. Nach Antragsrücknahme finde eine Verteilung nach dem Teilungsplan nicht mehr statt. Das Grundstück sei mit den nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben. Dies folge aus dem Dispositionsgrundsatz, wonach der Gläubiger keine Rechte aus dem Zwangsverwaltungsverfahren mehr herleiten könne, nachdem gerade er die Aufhebung beantragt habe.

Auch die Vorausabtretung ändere hieran nichts, da diese bei Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam geworden sei. In Abweichung vom Prioritätsgrundsatz räume das Gesetz im Falle der Konkurrenz von Beschlagnahme und vorausgegangener Abtretung den vollstreckenden Gläubiger den Vorrang ein, weil die laufende Miete den Grundpfandgläubigern als Haftungsobjekt zur Verfügung stehen solle. Dies gelte auch hier, wenn Stellung als Zessionar und als vollstreckender Grundpfandgläubiger in einer Person zusammenfallen. Ein Recht auf Einziehung der Mieteinnahmen könne neben demjenigen des Zwangsverwalters schon deshalb nicht bestehen, weil die Nutzungen des Grundstücks auch zur Deckung der Verfahrenskosten und Verwaltungsausgaben dienten und deshalb dem Verwalter nicht entzogen sein dürften.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 13.10.2011, Az. IX ZR 188/10


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