(IP/RVR) Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch, der einem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte kürzlich zu entscheiden, ob und inwieweit die Gebäudeversicherung hieraus einen Regressanspruch gegen einen Zwangsverwalter herleiten kann.

Versichertes Objekt war in dem zugrunde liegenden Fall eine Wohnungseigentumsanlage. Versicherungsnehmer war die Wohnungseigentümergemeinschaft. Da es sich um eine sogenannte verbundene Gebäudeversicherung handelte, waren auch Schäden am Sondereigentum gedeckt und handelte es sich bei den einzelnen Eigentümern um Mitversicherte.

Dem beklagten Zwangsverwalter oblag die Verwaltung zweiter Wohneinheiten. Während der Dauer der Zwangsverwaltung kam es in einer der beiden Wohnungen zu einem Wasserschaden. Infolge eines Rohrbruchs drang eine größere Menge Wasser aus und lief in die darunter liegenden Wohneinheiten. Der entstandene Schaden belief sich auf insgesamt 79.000,00 EUR. Der klagende Wohngebäudeversicherer warf dem Zwangsverwalter vor, schuldhaft seine Pflichten verletzt zu haben. Die Wasserleitungen seien mangels ausreichender Beheizung eingefroren und schließlich aufgeplatzt. Auch habe der Zwangsverwalter nicht veranlasst, dass die wasserführenden Leitungen entleert und abgesperrt werden.

Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an, wobei offen bleiben konnte, ob dem Beklagten im Rahmen seines Amtes eine Pflichtverletzung zur Last fiel und hieraus ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Gebäudeversicherer hat deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter, da dieser nicht Dritte im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist.

Dritter ist grundsätzlich, wer weder Versicherungsnehmer noch Mitversicherter ist. Bei einer verbundenen Gebäudeversicherung fallen demnach solche Schäden nicht unter § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, die ein Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer verursacht, denn der einzelne Wohnungseigentümer ist dann nicht als Dritter im Sinne der Vorschrift anzusehen.

Der Zwangsverwalter ist mit der Übernahme seines Amtes nicht ohne weiteres in das bestehende Versicherungsverhältnis eingetreten. Er wurde insbesondere nicht automatisch Rechtsnachfolger des Schuldners. Auch war er nicht zu einem Eintritt in den Versicherungsvertrag verpflichtet. Der Zwangsverwalter hat jedoch als Ausgaben der Zwangsverwaltung u.a. die anteiligen Versicherungsprämien bestritten. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er an dem bestehenden Versicherungsschutz festhalten will.

Abschließend führte das Landgericht wie folgt aus:
„Wer – wie der Beklagte – aus den seiner Zwangsverwaltung unterliegenden Mitteln Prämien zu bestehenden Versicherungsverhältnissen beisteuert, ist somit im Hinblick auf Schäden, die von der verwalteten Immobilien ausgehen, nicht als schädigender Dritter i.S.v. § 86 Abs. 1 VVG anzusehen. Auch ohne ausdrückliche rechtsgestaltende Erklärung kommen diese Umstände einem Eintritt in das Versicherungsverhältnis gleich.“

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2012, Az. 12 O 438/12


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