(IP/CP) In einem aktuellen Beschluss zur Haftung für Rückzahlungsansprüche aus Nebenkostenabrechnungen entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass der Zwangsverwalter nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn die Abrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr vor der Anordnung der Zwangsverwaltung zugegangen ist.

Die Klägerin war Mieterin eines Objektes, das zuvor mehrmals den Besitzer gewechselt hatte. Nach Mietvertrag hatte sie u. a. für den Betrieb der Heizungsanlage und die Nebenkostenvorauszahlungen aufzukommen. Der Vermieter rechnete beides ab. Der in dem Zusammenhang geführte Rechtstreit über die Heizkostenabrechnungen endete in der Feststellung eines Guthabens für der Klägerin von ca. 35.000,- €. Daraus resultierte, mit anderen Forderungen, eine Gutschrift über ca. 60.000,- € für das Jahr. Da dies formale Guthaben jedoch nicht beglichen wurde, hat sie Klage gegen die Vorbesitzer als Gesamtschuldner erhoben.

Darauf wurde die Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet und ein Zwangsverwalter bestellt, auf den die Klage erweitert wurde. Er habe, wie auch der Vermieter, alle Auszahlungen vorzunehmen.

Das OLG wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im betreffenden Rechtstreit nicht um die Abrechnungspflicht als solche, sondern lediglich um die Auszahlung einer Gutschrift ginge. Dabei handele es sich hinsichtlich der Auszahlung schon älterer Forderungen nicht um eine Pflicht des Vermieters, der er aufgrund der Zwangsverwaltung nicht mehr nachkommen könne. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zu entnehmen, dass „der beklagte ...Zwangsverwalter über weit zurückliegende Zeiträume, die nicht von der Beschlagnahmewirkung erfasst seien, nicht nur abzurechnen und nachfolgend auszuzahlen, sondern auch für längst vor Eintritt der Beschlagnahmewirkung erstellte und zugegangene und damit fällig gewordene Abrechnungen zu haften hätte“.

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