(ip/pp) Wie bei Zwangsverwaltung von Mietgebäuden mit der von Mietern geleisteten Barkaution umgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil jetzt genauer definiert. Im konkreten Fall hatte ein Zwangsverwalter den Gerichtsvollzieher u.a. damit beauftragt, seinem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzunehmen und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung war jedoch erfolglos geblieben. In der vom Gerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der Schuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten zu haben. Darauf erteilte der Verwalter dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erklärung ergänzen zu lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie hoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begründung zurück, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erklärungen nicht verpflichtet.

Das bestätigte ihm der BGB in seinem entsprechenden Leitsatz.

"Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat."

BGH, Az.: I ZB 66/07