(IP) Mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle aktuell beschäftigt. Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts hatte im betreffenden Verfahren ohne gesonderte Prüfung angenommen, die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme eines Zweitbeklagten als Zweitkostenschuldner lägen vor. Zwar hatte die Oberfinanzdirektion Hannover zuvor festgestellt, „die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des o.g. Kostenschuldners ist erfolglos geblieben bzw. erscheint aussichtslos“ und anschließend auf den Zweitschuldner verwiesen. Das, so bemängelte das OLG, hätte sich zum damaligen Zeitpunkt nach dem Inhalt der Akte gar nicht feststellen lassen. Da die Vorgehensweise der Kostenbeamtin dafür spräche, dass offenbar stets Zweitschuldnerkostenrechnungen ohne Kenntnis davon gefertigt werden, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme überhaupt konkret vorlägen, handele es sich um einen symptomatischen Fehler, der dem Senat in seiner vollen Besetzung Veranlassung gibt, diese Vorgehensweise zu beanstanden. So fasste das Gericht in seinem Leitsatz zusammen:

„Für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners genügt es nicht, dass die Vollstreckungsstelle dem Gericht ohne weitere tatsächliche Angaben mitgeteilt hat, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners sei erfolglos geblieben bzw. erscheine aussichtslos.“

OLG Celle, Az: 2 W 250/13


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