(IP) Ein Anschluss an eine vorhandene Zentralheizung stellt keinen Ersatz für die Reparatur einer Gasetagenheizung dar. Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass Modernisierungsarbeiten nicht zur Änderung einer mietvertraglichen Sollbeschaffenheit führen.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Im November 2016 fiel in einer Berliner Mietwohnung die Gasetagenheizung aus, die auch zur Warmwasserversorgung diente. Von der Vermieterin erfolgte daraufhin das Angebot, die Wohnung an die im Haus vorhandene zentrale Wärmeversorgungs- und Warmwasseranlage anzuschließen. Dieser Vorschlag wurde vom Mieter abgelehnt. Die Vermieterin weigerte sich aber, die Gasetagenheizung reparieren zu lassen, daher ließen die Mieter die defekte Gastherme austauschen. Anschließend klagte der Mieter auf Ersatz der entstandenen Kosten in Höhe von 3.400,00 €. Da die Vorinstanzen der Klage stattgaben, musste nun der BGH entscheiden.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme

Seitens des Bundesgerichtshofs erfolgte die Entscheidung zu Gunsten der Mieter. Nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB steht ihnen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme zu. Die Vermieterin sei zur Instandsetzung der Gastherme verpflichtet gewesen. Zur Pflichterfüllung gilt das Angebot, die Wohnung an eine andere Art der der Wärme- und Warmwasserversorgung in Form des Anschlusses an die Zentralheizung anzuschließen, nicht.

Keine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungsarbeiten

Auch wenn die Vermieterin den Anschluss an die zentrale Heiz- und Warmwasserversorgung als Modernisierungsmaßnahme begehrt hätte, so der Bundesgerichthof, hätten die Mieter das Recht, die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Gasetagenheizung zu verlangen. Der Grund dafür ist, dass die Vornahme von Modernisierungsarbeiten nicht zu einer Änderung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Sollbeschaffenheit der Mietsache führt.

BGH, Urteil vom 19.07.2022 - VIII ZR 194/21 -

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