(IP) Hinsichtlich des Streitwertes der Vollstreckungsermächtigung nach § 887 ZPO hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden:

„Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen.“

Die Antragstellerin hatte im streitgegenständlichen Verfahren die Ermächtigung zur Ersatzvornahme begehrt. Im Vollstreckungsverfahren fielen für das Gericht Festgebühren an, sodass eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich war. Die Gebühren des Rechtsanwaltes dagegen bestimmten sich nach dem Gegenstandswert, sodass diese auf Antrag festzusetzen waren. Antragsberechtigt war der Rechtsanwalt selbst, aber auch sein Auftraggeber. Das Landgericht hatte den Gegenstandswert nach dem Aufwand der begehrten Vollstreckungsmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme bemessen. Mit der Vollstreckung bezweckte es, die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden war, zu erzwingen.

Vorliegend hatte die Vollstreckungsgläubigerin eine konkrete Ausführung von Arbeiten als Ersatzvornahme verlangt, um die Gefährdung der Giebelwand ihres Hauses zu beseitigen. Die zu erzwingende Handlung lag also in der Tätigkeit, die erforderlich ist, um die Gefährdung zu beseitigen. Dabei hatte die Vollstreckungsgläubigerin als Klägerin im Hauptsacheverfahren bereits vorrangig ihre Klage auf die auch im Vollstreckungsverfahren begehrte Handlung gerichtet und nur hilfsweise einen Antrag gestellt, der die Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme den Vollstreckungsschuldnern überlassen würde. Daher konnte sich das Landgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes an der Höhe des Vorschusses orientieren, da das Interesse der Hauptsache demjenigen an der nunmehr begehrten Vollstreckungsmaßnahme entsprach.

Dagegen stellte die zu erzwingende Handlung nicht die Vermeidung des Einsturzes des Hauses der Vollstreckungsgläubigerin selbst dar. Vielmehr war dies nur das hinter der Erzwingung der Handlung stehende Interesse der Vollstreckungsgläubigerin am Erhalt ihres Hauses. Daher konnte der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht durch den Wert des Hauses bestimmt werden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Rostock, Az.: 3 W 63/20

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