Nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst
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(IP) Hinsichtlich der formularmäßigen Erweiterung des Sicherungszwecks einer zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist.“
Der Kläger und seine Ehefrau waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Eigentümerin eines Grundstücks war. Zugunsten der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (die Beklagte) war im Grundbuch an dritter Rangstelle eine Grundschuld über 250.000,- Euro eingetragen. Die Grundschuld sicherte ursprünglich ein Darlehen, das die Beklagte einer aus dem Kläger und seiner Schwester bestehenden GbR für ein Immobilienobjekt gewährt hatte. Dieses Darlehen war aber vollständig getilgt worden. Darauf hatten der Kläger und seine Ehefrau eine formularmäßige Zweckerklärung unterzeichnet, nach der die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger, seine Ehefrau, seine Schwester sowie gegen mehrere von diesen Personen beherrschte Gesellschaften sicherte. Dann betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus der Grundschuld. Die beiden vorrangig gesicherten Gläubiger traten dem Verfahren bei. Die Beklagte ersteigerte das Grundstück. Von dem Erlös wurde nach Befriedigung der vorrangigen Grundpfandgläubiger ein Betrag von gut 95.000,- € auf die streitgegenständliche Grundschuld an die Beklagte ausgekehrt.
Der Kläger hatte von der Beklagten die Herausgabe des an sie auf die Grundschuld ausgekehrten Teilerlöses in Höhe von 95.000,- € an die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende GbR verlangt.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: